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Das Buch:
"Pensionszusage-
richtig gemacht"
Autoren:
Beck / Henn

Tatsächlicher Kapitalbedarf einer Pensionszusage


Das zur Finanzierung einer Pension benötigte Kapital liegt deutlich höher, als dies in den meisten Pensionszusagen berücksichtigt wurde.

Irrtümlicherweise ist man in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die Summe der Rückstellungen den Kapitalbedarf ausdrückt. Hierzu muss gesagt werden, dass das so nicht korrekt ist.

Der Barwert der Pensionsrückstellungen basiert auf 2 eher theoretischen Annahmen und ist lediglich für die steuerliche Beurteilung der Pensionszusage in der Bilanz maßgebend.

Das erste Problem besteht darin, dass laut § 6a EStG. von einem Rechnungszins von 6% netto p.a. ausgegangen werden. Bei einen Steuersatz von ca. 40% in einer GmbH, bedeutet dies einen Rechnungszins von ca. 10% brutto p.a. und ist damit eine völlig unrealistische Kalkulationsgrundlage für den tatsächlichen Kapitalbedarf.

Das zweite Problem ergibt sich aus den Sterbetafeln, die für die Berechnung der Rückstellungen verwendet werden. Diese werden nur selten aktualisiert. Zur Zeit werden bei diesen Berechnungen die Sterbetabellen aus 1998 verwendet, die zwischenzeitlich als weit überholt betrachtet werden können.

Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass der momentan aktuelle Kapitalbedarf zur Finanzierung einer Pensionszusage ca. 40-50 % über dem Barwert der Rückstellungen liegt.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Brisanz dieser Situation.

Bei einer Pensionszusage über 1.000 € pro Monat (Endalter 65, inkl. Witwenrente) dürfen über die Laufzeit ca. 140.000 € Rückstellungen gebildet werden, die man oft irrtümlicherweise auch für den Kapitalbedarf gehalten hat.

Tatsächlich liegt der Kapitalbedarf hierfür bei realistischen Kalkulationsgrundlagen inzwischen bei ca. 200.000€ - 220.000 €. Kommen jetzt noch Ablaufkürzungen bei bestehenden Rückdeckungen hinzu, so dass auch die geplanten 140.000 € nicht erreicht werden, ist die Pensionszusage in der gewünschten Höhe nicht mehr finanzierbar.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes verschärft diese Problematik deutlich, da darin festgelegt wird, dass der Anspruch des Gesellschafter Geschäftsführers (hier ca. 200.000 - 220.000 €) unter gewissen Umständen die Bemessungsgrundlage für seine persönliche Steuerzahlung ist.

Näheres hierzu: Verzicht und Wiederbeschaffungswert

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