Bonitätsrating
Mit dem Kreditrating und den Richtlinien nach Basel II hat auch die Beurteilung der Pensionszusage unter Umständen eine stärkere Auswirkung auf zukünftige Kreditkonditionen der entsprechenden Unternehmen.
Die Pensionszusage wird hierbei als Verbindlichkeit des Unternehmens gesehen und entsprechend beim Bonitätsrating berücksichtigt.
Kalkulationsgrundlage hierfür ist allerdings nicht der Barwert der Rückstellungen sondern der tatsächliche Kapitalbedarf zur Finanzierung der Pensionszusage (Wiederbeschaffungswert).
Das kann unter Umstänmden dazu führen, dass viele mittelständische Unternehmen aufgrund nicht ausreichend rückgedeckter Pensionszusagen mit Nachteilen bei den Kreditkonditionen zu rechnen haben.
Obwohl bei logischer Betrachtung die Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers keine Auswirkung auf das Bonitätsrating des Unternehmens haben dürfte, ist zu befürchten, dass die finanzierenden Banken dies anders bewerten, obwohl die meisten Pensionsberechtigten in diesem Fall wohl eher die Rückdeckung als Zusatzsicherheit stellen, bzw. auf die Pensionszusage verzichten.
Besonders gravierend sind hierbei allerdings Pensionszusagen an nicht beteiligte Mitarbeiter bzw. Fremdgeschäftsführer, die wohl mit absoluter Sicherheit in ein Bonitätsrating mit einbezogen werden und bei nicht ausreichender Kapitaldeckung negative Folgen für das Bonitätsrating haben dürften.
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